Nicht stipendienberechtigt sind Personen, die sich ausschliesslich zu Studienzwecken in der Schweiz aufhalten. Den stipendienrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz erhalten ausländische Staatsbürger, wenn sie entweder seit mehreren Jahren ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben oder wenn sie im Besitze einer Niederlassungsbewilligung sind. In den kantonalen Gesetzen kommen verschiedene Regelungen zur Anwendung.
Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie ausländische Staatsbürger
Zuständig für den Stipendienantrag einer gesuchstellenden Person ist derjenige Kanton, in welchem die Eltern ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder die zuletzt zuständige Vormundschaftsbehörde ihren Sitz hat.
Personen mit ausländischem Bürgerrecht
Nicht stipendienberechtigt sind Personen, die sich ausschliesslich zu Studienzwecken in der Schweiz aufhalten.
Flüchtlinge und Staatenlose
Mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, haben den stipendienrechtlichen Wohnsitz in dem Kanton, zu dem sie zugewiesen sind.
Kantone: Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Freiburg (Fribourg), Genf (Genève), Glarus, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg (Neuchâtel), Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Tessin (Ticino), Uri, Vaud, Wallis (Valais), Zug, Zürich
Kontakt
Stipendienstelle des zuständigen Kantons
Webseite
Länder
Schweiz
Stufe
Studierende Assessmentstufe, Studierende Bachelor, Studierende Master
Förderarten
Stipendien / Personalkosten, Studiendarlehen
Aktualisiert am
28.07.2016